In Deutschland wird es zukünftig eine verbindliche Anforderung zur Verwendung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich geben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beabsichtigt ein verpflichtendes Meldesystem für B2B-Umsätze in Verbindung mit elektronischen Rechnungen einzuführen. Künftig werden alle Unternehmen in Deutschland, unabhängig von ihrer Größe, ihre Rechnungserstellung für inländische B2B-Umsätze auf ein strukturiertes elektronisches Rechnungsformat umstellen müssen. Herkömmliche Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen werden voraussichtlich nicht mehr akzeptiert.
Auf europäischer Ebene werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug in den Mitgliedsstaaten erörtert. Hierbei bilden der Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und der damit verbundenen Durchführungsverordnungen im Rahmen der „VAT in the Digital Age“ (ViDA)-Initiative die Grundlage für die Überlegungen des BMF.
Was die Zukunft des elektronischen Meldesystems betrifft, sieht der Vorschlag vor, dass Unternehmen dazu verpflichtet werden, transaktionsbezogene Daten in Echtzeit an die Finanzverwaltung zu melden. Gleichzeitig soll das bestehende System der „Zusammenfassenden Meldungen“ abgeschafft werden. Das BMF plant die Einführung eines einheitlichen elektronischen Systems zur Meldung von nationalen und grenzüberschreitenden B2B-Umsätzen, um die Belastungen für die Wirtschaft zu minimieren. Unternehmen werden bestimmte Rechnungsdaten elektronisch an die Steuerbehörden übermitteln, ohne die vollständige Rechnung zur Prüfung weiterleiten zu müssen.
Die grundlegende Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung soll ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Aufgrund des erwarteten hohen Umsetzungsaufwandes für Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.
- Kassenmeldepflicht
- Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer
- Die E-Rechnung
- Auslandsreisekosten 2024: Neue Pauschalen
- Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
- Gastronomie ab dem 01.01.2024: Rückkehr des Umsatzsteuersatzes auf 19 %
- Unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter: Vorsteuerberichtigung erforderlich?
- Steuervorteile: Richtiges Absetzen Ihrer Spenden