Unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter: Vorsteuerberichtigung erforderlich?
Es kann erforderlich sein, eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn ein Unternehmer ein Vermögenswert, für den er zuvor die Vorsteuer geltend gemacht hat, später anders verwendet als ursprünglich geplant. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geklärt, ob im Falle der Entsorgung, Zerstörung oder des Verkaufs unbrauchbar gewordener Vermögenswerte eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist.
Die BTK, eine bulgarische Firma, erbringt steuerpflichtige Telekommunikationsdienste. Dafür hat sie verschiedene Investitionsgüter erworben, sowie mobile Kommunikationsgeräte und andere Ausrüstungsgegenstände, die für die Erbringung ihrer Dienste erforderlich sind und die sie auch weiterverkaufen möchte. In der Zeit von Oktober 2014 bis Dezember 2017 schied sie verschiedene Gegenstände (Installationen, Ausrüstungsgegenstände oder Geräte) aus, da sie abgenutzt, defekt, veraltet oder ungeeignet waren und als unbrauchbar oder nicht verkaufsfähig angesehen wurden. Diese Geräte wurden entweder als Abfall an andere Unternehmen verkauft oder zerstört bzw. entsorgt.
Die Frage war, ob und in welchem Maße die Firma verpflichtet ist, eine Vorsteuerberichtigung in Bezug auf die erworbenen Vermögenswerte durchzuführen. Gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse ändern. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) legt ausdrücklich fest, wann eine solche Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Demnach ist in nachweislichen oder belegten Fällen von Zerstörung oder Verlust keine Vorsteuerberichtigung erforderlich.
Der EuGH hat entschieden, dass der Verkauf als Abfall als steuerpflichtiger Umsatz zu betrachten ist, wodurch das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt. Die Zerstörung der Vermögenswerte stellt zwar eine Veränderung der relevanten Faktoren für den ursprünglichen Vorsteuerabzug dar. Sie ist jedoch gemäß der MwStSystRL von der Pflicht zur Vorsteuerberichtigung ausgenommen, sofern dies ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt ist. Die Definition der Zerstörung umfasst auch die Zerstörung durch den Steuerpflichtigen selbst, selbst wenn es sich nicht um ein unvorhergesehenes oder unvermeidbares Ereignis handelt. Gleiches gilt für die Entsorgung, sofern sie tatsächlich zum unwiederbringlichen Verschwinden des Vermögenswerts führt. Der EuGH ist jedoch der Ansicht, dass der Vermögenswert objektiv jeglichen Nutzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verloren haben muss.
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