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Kassenmeldepflicht
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Das Bundesministerium der Finanzen teilte in einem Schreiben vom 28. Juni 2024 mit, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassensysteme bereitgestellt wird. Entsprechende Systeme müssen bis spätestens 31. Juli 2025 über „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle an die zuständigen Behörden gemeldet werden.

Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016, auch bekannt als Kassengesetz, sowie durch die Einführung von § 146a AO wurden Unternehmen dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) einzusetzen, um ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme vor nachträglichen Manipulationen zu schützen. Zusätzlich wurde eine Pflicht zur Ausgabe von Belegen eingeführt, um Manipulationen durch einen Vergleich der Bons mit den digitalen Aufzeichnungen leichter feststellen zu können.

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und andere Grundaufzeichnungssysteme in Kraft. Elektronische Kassensysteme und Registrierkassen, die ab dem 1. Juli 2025 neu in Betrieben eingeführt werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem Finanzamt über „ELSTER“ oder eine alternative Software mit ERiC-Schnittstelle in einem amtlich vorgeschriebenen Format gemeldet werden. Bereits bestehende Kassensysteme müssen bis spätestens 31. Juli 2025 nachträglich gemeldet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass jedes gemeldete Aufzeichnungssystem eindeutig einer bestimmten Betriebsstätte zugeordnet wird. Betroffene Unternehmen sollten schon jetzt die notwendigen Informationen zusammenstellen und sich auf die Umsetzung der neuen Meldepflicht vorbereiten.