In Anbetracht der Herausforderungen während der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber beschlossen, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 01.07.2020 von 19 % auf 7 % zu senken. Getränke waren von dieser Regelung ausgenommen. Diese Maßnahme lief zum 31.12.2023 aus und wurde nicht verlängert.
Ein dauerhaft reduzierter Umsatzsteuersatz von 7 % für den Verzehr von Speisen in Restaurants fand im September 2023 keine Zustimmung im Bundestag. Ein entsprechender Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde abgelehnt. Die Begründung der CDU/CSU-Fraktion für die Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung bezog sich auf Verhaltensänderungen der Verbraucher infolge der Corona-Pandemie. Es wurde argumentiert, dass die Verbraucher vermehrt auf gelieferte oder mitgenommene Speisen zurückgreifen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Die Senkung sollte dazu dienen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die steigenden Belastungen der Gastronomiebetriebe durch hohe Energie- und Einkaufspreise auszugleichen. Letztendlich konnte jedoch im Bundestag keine überzeugende Argumentation für eine unbefristete Beibehaltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie durchgesetzt werden. In der öffentlichen Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass die Pandemie-Zeit auch anderen Branchen einen Strukturwandel abverlangt und somit keine ausreichende Rechtfertigung für eine anhaltende Subventionierung der Gastronomiebranche besteht.
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