Der Bundesrat hat dem neuen Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit ist der Einsatz von elektronischen Rechnungen (e-Rechnungen) im Geschäftsbereich zwischen Unternehmen (B2B) zukünftig möglich.
Eine elektronische Rechnung ermöglicht die Übertragung, den automatisierten Empfang und die Verarbeitung von Rechnungsinformationen in digitaler Form. Dies erlaubt eine vollständig digitale Abwicklung vom Erstellen der Rechnung bis zur Begleichung des Rechnungsbetrags. Im Rahmen der neuen Regelungen besteht eine e-Rechnung aus einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, der sich von traditionellen Papierrechnungen oder PDF-Bilddateien unterscheidet.
Für das Ausstellen von Rechnungen sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31.12.2026 für Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 erbracht werden, weiterhin Papierrechnungen ausgestellt oder elektronische Rechnungen im alten Format gesendet werden dürfen, sofern der Empfänger zustimmt.
Für das Jahr 2027 gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie in den Vorjahren, solange der Jahresumsatz des Rechnungsausstellers im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro beträgt.
Ab dem 01.01.2028 sind Papierrechnungen nicht mehr zulässig.
In Bezug auf den Empfang von Rechnungen wird ab dem 01.01.2025 erwartet, dass Unternehmen die technische Fähigkeit besitzen, Rechnungen in den Formaten XStandard und ZUGFeRD zu empfangen.
- Kassenmeldepflicht
- Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer
- Auslandsreisekosten 2024: Neue Pauschalen
- Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
- Gastronomie ab dem 01.01.2024: Rückkehr des Umsatzsteuersatzes auf 19 %
- Unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter: Vorsteuerberichtigung erforderlich?
- Verpflichtung zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich
- Steuervorteile: Richtiges Absetzen Ihrer Spenden