Wenn Sie als Steuerzahler Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit für wohltätige Zwecke spenden, ist es verständlich, dass Sie diese milde Gabe auch in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen möchten. Um dies ordnungsgemäß zu tun, müssen Sie einige Regeln beachten:
Empfänger und Zweck: Die Spende muss an steuerbegünstigte Organisationen gehen, zum Beispiel gemeinnützige Vereine, die einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck verfolgen.
Spendenabzug: Spenden an politische Parteien werden vom Finanzamt besonders begünstigt. Sie können bis zu 50 %, maximal 825 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: 1.650 EUR), direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Beträge, die darüber hinausgehen, dürfen begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle anderen Spenden können bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Spendenhöhe: Bei Geldspenden ist die Höhe der Spende klar festgelegt. Sachspenden können grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abgezogen werden. Bei neu erworbenen Gegenständen ist die Wertermittlung einfach, da der Einkaufspreis angesetzt werden kann, der durch den Kaufbeleg nachgewiesen wird. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Wert ermittelt werden, der bei einem Verkauf erzielt werden könnte. Dabei spielen Art, Zustand des Gegenstands und die Marktnachfrage eine Rolle.
Zeitspende: Wer seine Arbeitszeit spendet, muss im Voraus eine angemessene Vergütung mit der begünstigten Organisation vereinbaren und später auf diese Vergütung verzichten. Die ausbleibende Vergütung kann dann als Spende abgesetzt werden.
Bei der Einkommensteuererklärung müssen Spendenbescheinigungen nicht mehr beigefügt werden. Nur auf Anforderung des Finanzamts müssen die Belege nachgereicht werden. Daher empfiehlt es sich, die Spendenbescheinigungen aufzubewahren. Für Spenden bis 300 EUR an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien und für Spenden in Katastrophenfällen (z.B. Erdbeben in der Türkei, Krieg in der Ukraine) ist keine Spendenquittung erforderlich. In diesen Fällen reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (z.B. der Kontoauszug). Auch Nachweise über Online-Zahlungsdienste wie PayPal werden vom Finanzamt akzeptiert.
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