Seit 2014 dürfen Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Berufs einen zweiten Haushalt in Deutschland führen, die Kosten für ihre Arbeitswohnung nur bis zu einem Betrag von maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten absetzen. Diese Begrenzung umfasst unter anderem Mieten, Nebenkosten, Kosten für Pkw-Stellplätze sowie Reinigungs- und Renovierungskosten der Zweitwohnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch die Zweitwohnungsteuer, die für die Arbeitswohnung gezahlt wird, unter diese 1.000-EUR-Grenze fällt.
Wenn der Höchstbetrag bereits durch andere Ausgaben erreicht ist, kann diese Steuer nicht zusätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in München gemietet. Die in den Streitjahren gezahlte Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten von jeweils mehr als 12.000 EUR als Ausgaben für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den maximalen Abzugsbetrag von 12.000 EUR.
Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und betonte, dass die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR abgezogen werden dürfen. Nach Ansicht des Gerichts gehört die Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten, da sie eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt, die unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbunden ist.
Hinweis: Im Gegensatz dazu entschied der BFH, dass Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht unter die 1.000-EUR-Grenze fallen, da deren Nutzung nicht gleichbedeutend mit der Nutzung der Unterkunft ist.
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