Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Das MoPeG führte zu einer umfassenden Neugestaltung insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ab dem 1. Januar 2024 gibt es neben der bisherigen nicht rechtsfähigen GbR, die lediglich im Innenverhältnis besteht, auch eine rechtsfähige GbR. Diese agiert im Außenverhältnis als eigenständige Rechtsperson und kann im Gesellschaftsregister als "eGbR" eingetragen werden. Es besteht jedoch keine zwingende Pflicht zur Eintragung.
Das Vermögen, das einer rechtsfähigen GbR gewidmet ist oder von ihr erworben wurde, wird dieser zugerechnet. Das bisherige Konzept eines Gesamthandsvermögens, das den Gesellschaftern der (bisherigen) GbR gemeinschaftlich zugeordnet war, wurde aufgehoben. Die nicht rechtsfähige GbR bleibt in ihrer bisherigen Form bestehen. Aufgrund der Aufgabe des Gesamthandsvermögens kann jedoch eine nicht rechtsfähige GbR künftig über kein eigenes Vermögen verfügen. Falls eine GbR in ihrer bisherigen Form beispielsweise Eigentümerin eines Grundstücks ist und dies beibehalten werden soll, ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich.
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