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Homeoffice vs. Pendlerpauschale
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Arbeitnehmer können ihre Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte derzeit mit 0,30 EUR pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR) in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Bisher wurden von den Finanzämtern bei einer regulären Fünftagewoche des Arbeitnehmers zwischen 220 und 230 Arbeitstage pro Jahr akzeptiert.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt jedoch verändert: Viele Arbeitnehmer arbeiten nun teilweise im Homeoffice und fahren daher nicht mehr täglich zur ersten Tätigkeitsstätte im Unternehmen. Da die Pendlerpauschale nur für tatsächlich unternommene Fahrten absetzbar ist, akzeptieren die Finanzämter insbesondere bei Berufen, die für Homeoffice geeignet sind, nicht mehr automatisch den Fahrtkostenabzug für 220 bis 230 Arbeitstage pro Jahr. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass die Finanzämter bei Angabe einer hohen Anzahl von Arbeitstagen im Betrieb vermehrt Arbeitgeberbescheinigungen über die tatsächlich dort geleisteten Arbeitstage anfordern. Die Finanzämter werden auch kritisch hinterfragen, wie viele Tage der Arbeitnehmer tatsächlich an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat, wenn er hohe Fortbildungskosten oder Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend macht. In diesen Fällen besteht die Vermutung, dass der Arbeitnehmer seltener an der ersten Tätigkeitsstätte tätig war.

Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, können für diese Tage eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag (ab 2023: 6 EUR pro Tag) abziehen. Der maximale Abzug beträgt pro Jahr 600 EUR (ab 2023: maximal 1.260 EUR). Um die Homeoffice-Pauschale zu erhalten, müssen in der Wohnung keine speziellen Voraussetzungen für den Arbeitsplatz erfüllt sein. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem separaten Raum arbeitet. Obwohl der Abzug der Pendlerpauschale für Homeoffice-Tage ab einer Entfernung von 17 km (ab 2023: 21 km) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich vorteilhafter wäre, dürfen Arbeitnehmer nicht tatsächlich unternommene Fahrten steuermindernd abrechnen, da dies im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren führen kann.

Hinweis: An einem Tag, an dem ein Arbeitnehmer neben dem Homeoffice zusätzlich zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, kann er grundsätzlich keine Homeoffice-Pauschale geltend machen, sondern nur die Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale absetzen. Eine Ausnahme gilt jedoch ab 2023 in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht (z.B. bei Lehrern). In diesen Fällen kann sowohl die Pendlerpauschale als auch die Homeoffice-Pauschale für denselben Tag abgezogen werden.