Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die Förderung des weiteren Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.
Ab Januar 2023 gilt der neue Umsatzsteuersatz von 0%, statt bisher 19% Umsatzsteuer. Im Gegenzug können sich die Betreiber der Photovoltaikanlagen aber auch keine Vorsteuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine Photovoltaikanlage auf oder in die Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dies gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.
Die Käufer von Photovoltaikanlagen könnten so auch durch günstigere Photovoltaikanlage profitieren, da Händler die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer Photovoltaikanlage Unternehmer sind. Eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt ist daher unbedingt erforderlich.
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