Wenn man ein Grundstück im Privatvermögen hält und es verkauft, kann dieser Vorgang steuerpflichtig sein. Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf mehr als zehn Jahre, ist der erzielte Gewinn oder Verlust steuerlich nicht relevant. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn das selbst genutzte Eigenheim verkauft wird: In diesem Fall ist der Verkauf unabhängig von der Zeitspanne steuerfrei. Aber wie verhält es sich, wenn ein Teil des eigenen Grundstücks verkauft wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, ob ein solcher Verkauf innerhalb von zehn Jahren zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
Am 28.03.2014 erwarben die Kläger je zur Hälfte ein bebautes Grundstück (3.863 qm) für 123.000 EUR. Im Jahr 2018 trennten sie einen Teil des Grundstücks mit einer Fläche von 1.000 qm ab und verkauften dieses neue Grundstücksteil im Jahr 2019 für 90.000 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2019 gab sie keine Einkünfte daraus an. Auf Nachfrage des Finanzamts gaben sie an, dass es sich bei dem abgetrennten Teil um einen Teil ihres selbst genutzten Gartens handelte. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass dieser Vorgang steuerpflichtig sei.
Die Klage vor dem FG gegen diese Entscheidung war nicht erfolgreich. Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt, fallen unter sonstige Einkünfte. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger ein privates Verkaufsgeschäft getätigt, da sie einen Teil des zuvor erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft hatten. Das verkaufte Grundstück gehörte nicht zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Ausnahmeregelung fand daher keine Anwendung. Durch die Teilung des Grundstücks und die Bildung des neuen Grundstücksteils zum Zwecke des Verkaufs wurde die Verbindung mit dem weiterhin selbst genutzten Gebäude aufgehoben. Die Ausnahmeregelung hat ihre Berechtigung darin, dass nur Grundstücksverkäufe, die durch einen Wohnsitzwechsel ausgelöst werden, von der Besteuerung als Verkaufsgeschäft ausgenommen werden sollten.
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