Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auf Papier wird für gesetzliche Versicherte ab Januar 2023 durch ein neues elektronisches Verfahren ersetzt.
Die Arztpraxis übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält jedoch weiterhin einen Durchschlag in Papierform und ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss nach Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit bei den Krankenkassen eine AU in elektronischer Form einholen.
Alternativ kann die lohnabrechende Stelle für den elektronischen Abruf beauftragt werden. Gerne fordern wir für Sie die elektronische AU an, wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben und arbeiten die Fehlzeiten in der Lohnabrechnung ein.
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